Satzung
Satzung
Muldenfischer Zwickau e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Muldenfischer Zwickau e.V.“
Er hat seinen Sitz in Zwickau. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Zwickau eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sowie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Zweck des Vereines ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit sowie die Förderung der nicht gewerblichen Fischerei.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern.
Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Renaturierung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufs.
Förderung und Pflege des Angelns.
Mitglieder des Vereines erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Muldenfischer Zwickau e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Zugehörigkeit zu anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied im Anglerverband Südsachsen Mulde / Elster e.V.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzung zur Ausstellung des staatlichen Fischereischeins erfüllt.
Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen sind nicht statthaft.
Jugendliche bis 18 Jahre können mit schriftlicher Genehmigung des Erziehungsberechtigten Vereinsmitglied werden.
Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Entrichtung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und allenfalls sonstiger festgelegter Beiträge und der persönlichen Vorstellung in einer Monatsversammlung.
Im Laufe des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag.
Die Höhe der Gebühren und Beiträge sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Bei Wiederaufnahme eines ehemaligen Mitgliedes ist die volle Aufnahmegebühr erneut zu entrichten.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch schriftliche Austrittserklärung zum 30.09., mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Durch den Tod des Mitglieds.
Durch Auflösung des Vereins.
Durch Ausschluss: Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
gröblich gegen die Vereinssatzung verstoßen hat, insbesondere Anordnungen der zuständigen Organe nicht befolgt.
Die Angelerlaubnis missbraucht, insbesondere gegen Schonzeiten, Schonmaße, Fanglimit und gesperrte Gewässerabschnitte verstößt.
Handlungen begeht, die das Ansehen des Muldenfischer Zwickau e.V., seiner Mitglieder oder die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Erstattung von entrichteten Beiträgen.
§ 6
Organe
Organe des Muldenfischer Zwickau e.V. sind
der Vorstand,
der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB
und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand und vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Die Vorstandschaft besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
Durch den Vorstand können weitere Mitglieder bestimmt werden, die ihn in Fachfragen beraten oder zu seiner Unterstützung eingesetzt werden.
Der Beginn der Amtszeit des Vorstandes fällt mit der Annahme seiner Wahl zusammen.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre, er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Zu allen Beschlüssen des Vorstandes genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
Nehmen an einer Vorstandssitzung Berater in Fachfragen oder Beiräte teil, sind sie stimmberechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art, sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 500,00 Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Schriftführer fertigt Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung an. Sämtliche Sitzungsprotokolle sind durch den Schriftführer zu unterzeichnen. Außerdem hat er die Anwesenheitsliste zu führen. Er erledigt zudem Schreibarbeiten nach Weisung des 1. Vorsitzenden.
Dem Kassenwart obliegt die Rechnungs- und Kassenführung, die Erstellung des Jahresabschlusses und die Haushaltsüberwachung.
Vorstandschaftsmitglieder können gleichzeitig auch Arbeitnehmer sein.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
Alle Vorstandssitzungen werden telefonisch einberufen.
Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden alljährlich im ersten Quartal unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens 14-tägiger Vorlaufzeit schriftlich durch einfachen Brief einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 40 Prozent aller Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Die Einberufung hat schriftlich durch einfachen Brief zu erfolgen.
Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernde Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
Die Einladung eines Mitgliedes erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse versandt wurde.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
Wahl des Vorstandes
Wahl von 2 Kassenrevisoren
Entgegennahme des Jahresberichts durch den 1. Vorsitzenden
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenrevisoren und Entlastung des Kassenwartes.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Anträge von Mitgliedern. Die Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen. Bei Vorstandswahlen, der Abberufung des Vorstandes, Satzungsänderungen sowie der Beschlussfassung zur Vereinsauflösung ist jedoch stets die satzungsgemäße Ladungsfrist einzuhalten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Wahlen:
Bestellung eines Wahlausschusses
Der Wahlausschuss wird aus der Mitgliederversammlung durch Zuruf gewählt.
Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern.
Er bestimmt seinen Vorsitzenden.
Während der Wahlhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Wahlausschusses die Leitung der Versammlung.
Er lässt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes abstimmen.
Er lässt das Wahlprotokoll führen.
Das Protokoll ist vom Wahlausschuss zu unterzeichnen.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach dem Fischereigesetzt vorbestraft sind.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.
Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn von ihnen eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie ein bestimmtes Amt annehmen.
Der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer sind schriftlich in geheimer Wahl zu wählen. Bei nur einem Vorschlag kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung per Handzeichen gewählt werden.
§ 9
Auflösung des Vereins
Der Muldenfischer Zwickau e.V. kann durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Zwickauer Kinderhaus-Verein e.V., Römerstraße 12 08056 Zwickau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass der bisherige Vereinszweck durch den anderen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der Gründungsversammlung am 29.03.2008 beschlossen.